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Satzung

Index

  1. Name, Sitz und Zweck
  2. Mitgliedschaft
  3. Organe
  4. Jahreshauptversammlung
  5. Mitgliederversammlung
  6. Vereinsvorstand
  7. Wahlen
  8. Schlussbestimmungen

Grundsatzung des AHS.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein "AHS" trägt den Namen "Aufschwung Hohen-Sülzen e.V." (kurz: AHS e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hohen-Sülzen.
  3. Die Postanschrift lautet: "AHS, Hauptstr. 27, 67591 Hohen-Sülzen".
  4. Der AHS ist ein Verein für aktives politisches Mitwirken auf Kommunalebene und hat das Ziel der Aufstellung einer Wahlliste bei Gemeinderats- und Verbandsgemeinderatswahlen, sowie die Pflege der innerörtlichen Wertegemeinschaft in Hohen-Sülzen.
  5. Der AHS bezeichnet sich selbst als Partei, die sich auf Kommunaler Ebene engagiert.
  6. Der AHS unterliegt im allgemeinen Recht dem Vereinsrecht und im speziellen Recht seiner Grundsatzung.

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§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird in diesem Paragraphen geregelt.
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand, vorläufige Bedingungen sind jedoch, dass der Bewerber:
    • deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist.
    • das Mindestalter von 16 Jahren erreicht hat.
    • keiner, nach Auffassung des Vorstandes, kriminellen Organisation angehört.
    • die Interessen der Partei schützen und vertreten will.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bei groben Verstößen gegen die Satzung, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Näheres regelt der Vorstand intern.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen und aktiv und/oder passiv an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
  5. Jedes Mitglied zahlt einen Mindest-Mitgliedsbeitrag in Höhe von 24 € pro Jahr. Das Nähere regelt hier jedoch der Vorstand.
  6. Der Mindest-Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
  7. Der Vorstand bedarf keiner Rechtfertigung, bei Nichtaufnahme eines Bewerbers!

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§ 3 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Jahreshauptversammlung.
    2. Die Mitgliederversammlung.
    3. Der Vorstand, wobei die Vertretungsberechtigung in § 6 Absatz 1 geregelt wird.
  2. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder der Mitgliederversammlung können zusätzlich Arbeitskreise oder Ausschüsse eingerichtet werden.

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§ 4 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan und findet immer am Tag der deutschen Einheit statt.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Ortsvorstand lädt die Jahreshauptversammlung 2 Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags- und Bewerbungsfristen, per e-Mail oder schriftlich ein.
  4. Auf Antrag von 20 Prozent der Mitglieder (Bei einem Mitgliederstand von über 100 Mitgliedern, auf Antrag von 10 Prozent) muss der Vorstand unverzüglich eine Jahreshauptversammlung einladen.
  5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so wird innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Jahreshauptversammlung mit gleicher Tagesordnung abgehalten, die unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig ist. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall auch 2 Wochen. In der Einladung wird auf die Beschlussfähigkeit hingewiesen.
  6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
    • die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
    • die politische und organisatorische Jahresplanung und die Verabschiedung des Haushalts,
    • die Wahl des Vereinsvorstandes,
    • die Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Parteivorstand angehören dürfen,
    • die Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung,
    • die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen.
  7. Alle Mitglieder des Vereins, haben bei der Jahreshauptversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
  8. Bei Jahreshauptversammlungen erfolgt die Protokollierung in schriftlicher Form durch den Pressewart.

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§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Zwischen den Jahreshauptversammlungen finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt.
  2. Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und ggf. einzuhaltender Antrags- und Bewerbungsfristen ein. Die Einladung kann auch im Rahmen von Mitgliederrundbriefen für mehrere Versammlungen zusammen erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
  3. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Wenn auf Mitgliederversammlungen Wahlen stattfinden sollen, gelten hinsichtlich der Einladungsfristen und der Beschlussfähigkeit die Regelungen der Jahreshauptversammlungen (§ 4).
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • die Planung der konkreten Arbeit des Vereins,
    • die Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen,
    • die Aufstellung von Kandidaten/innen für die Wahlen,
    • die Beschlussfassung über kommunale Wahlprogramme und andere programmatische Positionen,
    • die Beratung und Verabschiedung von Anträgen.
  5. Alle Mitglieder des Vereins haben bei der Mitgliederversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht.
  6. Die Mitgliederversammlungen beraten die aktuelle politische Lage und beschließen über längerfristige und sachbezogene Arbeitskonzepte, über einzuleitende politische Aktivitäten und über das Mitwirken ihrer Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlungen sollen das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder festigen, die gegenseitige politische Unterstützung und moralische Hilfe entwickeln sowie den freundschaftlichen Umgang miteinander auch bei Meinungsverschiedenheiten und Kritik fördern. Die Mitgliederversammlungen wirken Vereinsschädigendem Auftreten von Mitgliedern in der Öffentlichkeit und Profilierungssucht auf Kosten des Ansehens des Vereins mit freundschaftlicher Kritik oder erforderlichenfalls mit einem Ausschlussverfahren.

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§ 6 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand besteht aus:
    1. 1. Vorstandsvorsitzender
    2. 2. Vorstandsvorsitzender
    3. 3. Vorstandsvorsitzender
    4. Kassenwart
    5. Pressewart
    6. Kulturwart
    Der Verein wird von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Einer davon muss dabei stets einer der 3 Vorstandsvorsitzenden sein.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung vor. Er legt über seine Arbeit regelmäßig Rechenschaft ab. Er setzt die Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen um.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 7 Wahlen

  1. Wahlen finden geheim statt. Alle Vereinsorgane werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bekommen hat. Von der geheimen Wahl kann nur abgewichen werden, wenn für eine Funktion nur ein Kandidat/in zur Wahl steht und kein Widerspruch erhoben wird.

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Schlussbestimmungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
  2. Die ursprüngliche Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 03. Oktober 2006 in Hohen-Sülzen beschlossen.
  3. Diese Satzung wurde am 08. Juli 2007 in Hohen-Sülzen geändert und beschlossen.

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